RS OGH 1998/8/10 7Ob166/98g, 2Ob193/00x, 1Ob139/11i, 6Ob165/18k, 2Ob211/18w

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Veröffentlicht am 10.08.1998
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Norm

EO §382 Z8 lita IVB

Rechtssatz

Dass das Provisorialbegehren im Sinne des § 382 Z 8 lit a EO jenes des Hauptbegehrens übersteigt, widerspricht nicht dem Gesetz, handelt es sich doch bei dieser Art von einstweiliger Verfügung um eine gesetzliche Sonderregelung mit dem Ziel, den Unterhaltsanspruch für die Dauer des Prozessverfahrens zu regeln. Um eine Titelübereinstimmung zu erreichen, ist bei einem Zuspruch über das Hauptbegehren hinaus eine Frist zu setzen, innerhalb der bei sonstigem Teilanspruchsverlust der Differenzbetrag im Hauptverfahren geltend zu machen ist (§ 391 Abs 2 ZPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110851

Im RIS seit

09.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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