RS OGH 1998/8/10 7Ob307/97s

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Veröffentlicht am 10.08.1998
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Norm

Türkisches ZGB Art144

Rechtssatz

Der Schadenersatzanspruch setzt Schuldlosigkeit des begehrenden Teiles und ein Verschulden an der Scheidung des verpflichteten Teiles voraus, weiters muß das schuldhafte Verhalten nach der Scheidung gesetzt worden sein. Voraussetzung des Genugtuungsanspruches für seelische Schäden sind seelische Schädigung, Verschulden des Verletzers sowie adäquater Zusammenhang und Rechtswidrigkeit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*TR*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110847

Dokumentnummer

JJR_19980810_OGH0002_0070OB00307_97S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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