RS OGH 1998/8/10 7Ob199/98k, 7Ob51/03f, 7Ob177/04m, 7Ob296/04m, 7Ob159/08w, 7Ob155/21a, 7Ob10/22d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.1998
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Norm

ABH 1989 Art15.4.3
AHVB 1997 Art7 Pkt5.3
EHVB 1986 Art7.5

Rechtssatz

Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung oder Verwendung der nach dem österreichischen KFG kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeuge sind schlechthin von der Haushaltsversicherung ausgeschlossen, ungeachtet des Umstandes, dass ein Fahrzeug im Ausland benützt wurde, das dort nicht kennzeichenpflichtig war.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 199/98k
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 199/98k
    Veröff: SZ 71/130
  • 7 Ob 51/03f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 51/03f
  • 7 Ob 177/04m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 177/04m
    nur: Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung oder Verwendung der nach dem österreichischen KFG kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeuge sind schlechthin von der Haushaltsversicherung ausgeschlossen. (T1); Beisatz: Jedoch Deckungspflicht des Haushaltsversicherers, wenn Schaden nicht aus einer Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstanden ist. Hier: Abtauen von vereisten Scheiben im Inneren eines geparkten PKW's durch einen schadhaften von einer außerhalb des PKW liegenden Stromquelle betriebenen Heizlüfter, wodurch es zu einem Brandschaden am PKW gekommen ist. (T2)
  • 7 Ob 296/04m
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 7 Ob 296/04m
    Auch; Beisatz: 2. Rechtsgang zu 7 Ob 51/03f. (T3)
  • 7 Ob 159/08w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2008 7 Ob 159/08w
    Auch; Beisatz: Schäden, die beim Schließen einer KFZ-Türe entstehen, sind von der KFZ Haftpflichtversicherung zu decken, auch wenn die Tür nicht von einem Fahrgast, sondern von einem ein Kind (Schulbus) abholenden Elternteil geschlossen wird. (T4); Beisatz: Hier: Art 15.4.3 AHB 1995. (T5)
  • 7 Ob 155/21a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 155/21a
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Beschädigung eines vorbeifahrenden Fahrzeuges durch die von einem Fahrgast geöffnete Tür eines Taxis. (T6)
  • 7 Ob 10/22d
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 10/22d
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110470

Im RIS seit

09.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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