RS OGH 1998/8/12 4Ob205/98w, 17Ob28/07b

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Veröffentlicht am 12.08.1998
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Norm

EO §394
ZPO §528 Abs1 D4a
ZPO §528 Abs2 D4a

Rechtssatz

In Bezug auf § 528 Abs 1 Z 3 ZPO besteht zwischen den Kosten des Provisorialverfahrens und den Kosten eines Exekutionsverfahrens oder auch Impugnationsverfahrens kein Unterschied, der eine Verschiedenbehandlung rechtfertigte: In allen Fällen handelt es sich um Verfahrenskosten, über die an sich im jeweiligen Verfahren zu entscheiden ist. Für sämtliche dieser Kosten treffen die Argumente zu, mit denen die Anwendung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO im Verfahren nach § 394 EO begründet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110664

Im RIS seit

11.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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