RS OGH 1998/8/12 4Ob287/97b, 4Ob153/11w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1998
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Norm

MedienG §6 ff
UrhG §87 Abs2

Rechtssatz

Die gebotene wechselweise Anrechnung erwirkter Entschädigungen entschärft die durch eine solche Gesetzeslage gegebene Anspruchskonkurrenz.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 287/97b
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 287/97b
    Veröff: SZ 71/131
  • 4 Ob 153/11w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 153/11w
    Auch; Beisatz: Das mit einem Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG befasste Zivilgericht hat die Höhe des Ersatzes nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien selbständig zu beurteilen, ohne dass es dabei zwischen der erlittenen Kränkung ieS und anderen von § 87 Abs 2 UrhG erfassten Nachteile unterscheiden müsste. Im Medienverfahren zugesprochene Beträge sind auf den so ermittelten Anspruch anzurechnen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110487

Im RIS seit

11.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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