Norm
ZPO §27 Abs1Rechtssatz
Eine Verletzung der Anwaltspflicht - also ein Verstoß gegen eine vorgeschriebene gewillkürte Vertretung - bedeutet keinen Verstoß gegen die gesetzliche Vertretung. In einem solchen Fall ist aber auch die Partei nicht "gar nicht vertreten".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110666Im RIS seit
11.09.1998Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013