Auch; Beisatz: Der Anspruch nach den §§ 6 ff MedienG ist verschuldensunabhängig und betraglich begrenzt; bei der Bemessung ist auch auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen. Hingegen besteht der Anspruch nach
§ 87 Abs 2 UrhG nur bei Verschulden, die Haftung ist betraglich nicht begrenzt, und bei der Bemessung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Zudem geht der Anspruch nach
§ 87 Abs 2 UrhG über die erlittene Kränkung hinaus, er erfasst insbesondere auch (äußere) Persönlichkeitsschäden wie die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs und des sozialen Ansehens. (T1); Beisatz: Das mit einem Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 iVm
§ 78 UrhG befasste Zivilgericht hat die Höhe des Ersatzes nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien selbständig zu beurteilen, ohne dass es dabei zwischen der erlittenen Kränkung ieS und anderen von
§ 87 Abs 2 UrhG erfassten Nachteile unterscheiden müsste. Im Medienverfahren zugesprochene Beträge sind auf den so ermittelten Anspruch anzurechnen. (T2)