RS OGH 1998/8/12 4Ob202/98d, 4Ob4/12k

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Veröffentlicht am 12.08.1998
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Norm

UWG §14 A2

Rechtssatz

Ob die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen wurde, ist nach der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu beurteilen; mangels eines wirksamen Vergleichsangebotes in diesem Zeitpunkt stellt sich die Frage gar nicht, ob trotz des Vergleichsangebotes der Gegnerinnen der gefährdeten Partei Wiederholungsgefahr anzunehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 202/98d
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 202/98d
  • 4 Ob 4/12k
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 4/12k
    Auch; nur: Ob die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen wurde, ist nach der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu beurteilen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110462

Im RIS seit

11.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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