RS OGH 1998/8/12 4Ob210/98f, 2Ob91/01y, 4Ob129/02b, 6Ob221/05a, 3Ob170/05d, 6Ob202/06h, 3Ob63/13f, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1998
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Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bd

Rechtssatz

Es wäre nicht sachgerecht, wenn im Falle einer Nebentätigkeit eines unselbständig Erwerbstätigen die erzielten Einnahmen zwar die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhten, die dafür aufgewendeten Ausgaben hingegen nicht als Abzugsposten anerkannt werden könnten. Die in den Entscheidungen 7 Ob 2085/96k und 7 Ob 132/98g zum Ausdruck kommende gegenteilige Ansicht, bei einer kreditfinanzierten Vermietung von Wohnraum könne der Kreditrückzahlungsaufwand die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage nicht mindern, wird ausdrücklich abgelehnt; ein derartiger Aufwand ist vielmehr als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 210/98f
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 210/98f
  • 2 Ob 91/01y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 2 Ob 91/01y
    Vgl auch; nur: Es wäre nicht sachgerecht, wenn im Falle einer Nebentätigkeit eines unselbständig Erwerbstätigen die erzielten Einnahmen zwar die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhten, die dafür aufgewendeten Ausgaben hingegen nicht als Abzugsposten anerkannt werden könnten. (T1); Beisatz: Die Steuervorteile des Unterhaltspflichtigen aus seinen Verlustbeteiligungen sind zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Dies muss auch im Fall der Heranziehung der Privatentnahmen gelten, weil es mit der unterhaltsrechtlichen Neutralität dieser Beteiligungen nicht zu vereinbaren wäre, die daraus resultierenden Steuervorteile unter dem Titel der Privatentnahmen doch in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T2)
  • 4 Ob 129/02b
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 129/02b
    Auch
  • 6 Ob 221/05a
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 221/05a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T3)
  • 3 Ob 170/05d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 170/05d
  • 6 Ob 202/06h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 202/06h
    Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch bei der Ermittlung von Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten. (T4)
  • 3 Ob 63/13f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 63/13f
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Reparaturrücklage nach § 31 WEG. (T5)
  • 1 Ob 206/16z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 206/16z
    Vgl; Beisatz: Sind allerdings die Verluste des Vaters aus seiner nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit als Versicherungsagent bei der Unterhaltsbemessung ausgeklammert, sind auch die durch die Verluste ausgelösten Steuervorteile nicht zu berücksichtigen. Es ist aber bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage die von den übrigen Einkünften (hier aus nichtselbständiger Arbeit) zu zahlende Einkommenssteuer zu ermitteln und von den Einkünften in Abzug zu bringen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110456

Im RIS seit

11.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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