Norm
B-VG §83 Abs2Rechtssatz
Sind aber unterschiedliche Anspruchsgrundlagen für die deckungsgleichen Ansprüche nach dem MedG und nach dem UrhG gegeben, dann kann durch die unterschiedlichen Verfahrensarten, in denen die Ansprüche nach diesen Gesetzen durchzusetzen sind, auch nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) verletzt werden, das auch den Gesetzgeber dahin bindet, die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien klar und eindeutig festzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110488Im RIS seit
11.09.1998Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016