Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Das Vergleichsangebot ist der gefährdeten Partei in einem Zeitpunkt zugegangen, als die einstweilige Verfügung schon erlassen war. Demnach lag bei Erlassung der einstweiligen Verfügung noch kein wirksames Vergleichsangebot vor, weil eine Willenserklärung nicht schon mit ihrer Äußerung, sondern erst mit ihrem Eintritt in die Sphäre des Adressaten wirksam wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110461Dokumentnummer
JJR_19980812_OGH0002_0040OB00202_98D0000_001