Norm
EO §399 Abs1Rechtssatz
Die Prüfung, ob ein Sachverhalt vorliegt, der einen Aufhebungsgrund oder Einschränkungsgrund im Sinne des § 399 Abs 1 EO bildet, hat ausschließlich an Hand der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung zu erfolgen; zu beurteilen ist also nur, in welchem Umfang sich die Gefahr der Vereitelung des durch die Provisorialmaßnahme gesicherten Anspruchs verringert hat bzw. ob diese Gefahr allenfalls zur Gänze weggefallen ist. Für die Einbeziehung wirtschaftlicher Überlegungen, wie dies die Antragstellerin wünscht, bleibt demnach im Rahmen des § 399 EO kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110491Im RIS seit
11.09.1998Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022