Norm
UWG §2 D9Rechtssatz
Die Auffassung, wonach der Konsument aufgrund der Hinweise "Aktionsmarkt", "kein fixes Sortiment, sondern nur ständig wechselnde Aktionsware", "einmalige Tiefstpreisangebote, die sehr rasch abgesetzt werden - deshalb sollen Sie rasch zugreifen!" keine für eine gewisse Zeitdauer ausreichende (die Nachfrage deckende) Warenmenge erwarte, von einem äußerst beschränkten Angebot ausgehe und wisse, daß der eine oder andere Aktionsposten schon nach Stunden vergriffen sein könne, wird nicht geteilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110665Dokumentnummer
JJR_19980812_OGH0002_0040OB00190_98I0000_001