RS OGH 1998/8/13 2Ob205/98f, 2Ob233/98y, 4Ob64/99m, 1Ob120/00d, 7Ob234/01i, 8ObA47/04a, 3Ob300/05x,

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Veröffentlicht am 13.08.1998
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Norm

ZPO §1 Ab
ZPO §1 Ae1

Rechtssatz

Die mangelnde Parteifähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen die Klage zurückzuweisen ist. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, das sind alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen sowie auch sonstige Gebilde, denen die Rechtsordnung nicht den Status einer juristischen Person, aber die Fähigkeit vor Gericht zu klagen oder geklagt zu werden, verliehen hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 205/98f
    Entscheidungstext OGH 13.08.1998 2 Ob 205/98f
  • 2 Ob 233/98y
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 233/98y
    Auch; nur: Die mangelnde Parteifähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung. (T1)
    Beisatz: Der Mangel der Parteifähigkeit führt aber nicht sofort zur Nichtigkeit des Verfahrens; das Gericht hat vielmehr alles Erforderliche vorzukehren, damit der Mangel beseitigt werden kann. Nur dann, wenn eine Verbesserung von vorneherein offenbar unmöglich ist, oder wenn diesbezügliche Versuche erfolglos geblieben sind, ist das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T2)
  • 4 Ob 64/99m
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 4 Ob 64/99m
    Vgl; Beis wie T2
  • 1 Ob 120/00d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 120/00d
    nur T1; Beis wie T2 nur: Der Mangel der Parteifähigkeit führt aber nicht sofort zur Nichtigkeit des Verfahrens. (T3)
  • 7 Ob 234/01i
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 234/01i
    Auch; nur: Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, das sind alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen sowie auch sonstige Gebilde, denen die Rechtsordnung nicht den Status einer juristischen Person, aber die Fähigkeit vor Gericht zu klagen oder geklagt zu werden, verliehen hat. (T4)
  • 8 ObA 47/04a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 ObA 47/04a
    Auch; Beisatz: Als parteifähig werden allgemein juristische Personen und damit auch GesellschaftenmbH mit der Eintragung im Firmenbuch angesehen. (T5)
    Beisatz: Die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der Prozessvoraussetzungen und der für ihre Feststellung erforderlichen Tatsachen ändert dabei nichts daran, dass grundsätzlich jene Partei, die eine für sie günstige Sachentscheidung will, die objektive Beweislast für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen trifft. (T6)
  • 3 Ob 300/05x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 300/05x
    Beisatz: Die Parteifähigkeit bildet eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist. (T7)
  • 3 Ob 122/06x
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 122/06x
    nur: Die mangelnde Parteifähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen die Klage zurückzuweisen ist. (T8)
    Beis wie T2
    Veröff: SZ 2006/94
  • 8 Ob 114/06g
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 8 Ob 114/06g
    Bem: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 122/06x (T9)
    nur T8
  • 9 Ob 29/07s
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 29/07s
    Auch
  • 1 Ob 254/09y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 254/09y
    nur T8
  • 5 Ob 54/10t
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 54/10t
    nur T8
  • 3 Ob 137/10h
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 137/10h
    Vgl; Beis wie T6
  • 9 Ob 35/11d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 35/11d
    Vgl; Beisatz: Hier: Vorarlberger Agrargemeinschaft ohne behördlich aufgestelltes oder genehmigtes Statut. (T10)
    Veröff: SZ 2011/154
  • 1 Ob 36/16z
    Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 36/16z
  • 9 ObA 160/16v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 160/16v
    Beisatz: Da die Partei? und Prozessfähigkeit sohin die Grundvoraussetzungen für eine Prozessführung betreffen, kann ihre Prüfung auch im Hinblick auf die Fällung eines Zwischenurteils gemäß § 393a ZPO nicht einem späteren Verfahrensstadium vorbehalten werden. (T11)
  • 9 ObA 137/19s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 9 ObA 137/19s
    Beis wie T7; nur T8
  • 9 Ob 74/21d
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 74/21d
    Beisatz: Hier: Limited nach Brexit. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110705

Im RIS seit

12.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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