Norm
ABGB §863 IRechtssatz
Ob durch das Zusammenwirken zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, wobei keine allzu strengen Maßstäbe an den gemeinschaftlich verfolgten Zweck der Gesellschaft anzulegen sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gesellschaftszweck, erhebliche RechtsfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110698Im RIS seit
12.09.1998Zuletzt aktualisiert am
30.03.2022