RS OGH 1998/8/13 2Ob190/98z, 10Ob59/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.1998
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Norm

ZustG §10

Rechtssatz

Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde. Auf den Tag, an dem der Empfänger das Schriftstück erhält, kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110393

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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