RS OGH 1998/8/18 10ObS205/98i

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Veröffentlicht am 18.08.1998
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Norm

ASVG §255 Ba
ASVG §255 Bb

Rechtssatz

Die Tätigkeit von qualifizierten Handelsangestellten im Verkauf beschränkt sich nicht allein auf die Ausgabe von Waren, sondern umfaßt einen weiteren Bereich der Organisation des Handelsbetriebes. Ein Verkäufer, der über die Kenntnisse der Buchführung, Kalkulation ua verfügt, ist in allen diesen Bereichen einsetzbar; gerade dies macht die Charakteristik der kaufmännischen Tätigkeit aus und bildet die wesentliche Grundlage für den Berufsschutz für Handelsangestellte. Rein manipulativen Tätigkeiten fehlt hingegen auch dann, wenn sie mit Kundenkontakt verbunden sind, das kaufmännische Element. Beschränkt sich die Tätigkeit ausschließlich auf die Ausgabe von Waren und das Inkasso und verfügt der Versicherte auch gar nicht über weitere Kenntnisse, die seinen Einsatz in kaufmännischen Bereichen ermöglichen würden, dann kann der Berufsschutz als Handelsangestellter nicht in Anspruch genommen werden.(hier: Kein Berufsschutz für Verkäufer von Waren im Rahmen einer Tabaktrafik.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110612

Dokumentnummer

JJR_19980818_OGH0002_010OBS00205_98I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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