RS OGH 1998/8/18 10ObS188/98i, 10ObS149/98d, 7Nd520/99, 3Nd515/99, 4Ob258/00w, 8ObS223/00b, 7Ob204/0

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Veröffentlicht am 18.08.1998
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Norm

AEUV Lissabon Art267
EGV Maastricht Art177
EG Amsterdam Art234
GOG §90a
ZPO §190
ZPO §190

Rechtssatz

Wenn dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für die vorliegende Rechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des Europäischen Gerichtshofes über das bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das gegenständliche Revisionsverfahren zu unterbrechen. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll, weil der Oberste Gerichtshof auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes auszugehen und diese auch für andere als die hier unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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