Norm
ASVG §103 Abs2Rechtssatz
Die in § 103 Abs 2 ASVG gewählte Wendung "der zu erbringenden Geldleistung" ist im Sinne des Nettopensionsbetrages zu verstehen, bis zu dessen Hälfte die Aufrechnung zulässig sein soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110623Im RIS seit
17.09.1998Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013