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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Michael Mathes und Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Marc Aurel-Straße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Juni 2002, Zl. UVS- 07/A/42/6175/2001/40, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F & Co Gesellschaft mbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 9. Februar 2001 (gegen 9.20 Uhr) einen namentlich näher bezeichneten Ausländer (einen polnischen Staatsangehörigen) als Hilfsarbeiter zum Fenstereinbau ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche und 1 Tag) verhängt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht jenem, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/09/0124, entschieden worden ist. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
Der Beschwerdeführer behauptete schon im Beschwerdefall zur Zl. 2003/09/0124, er habe die (damals am 27. Juli 2000 erfolgte) unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers als Hilfsarbeiter beim Fenstereinbau "auf Grund der Verkettung mehrerer Zufälle" durch sein Kontrollsystem "nicht verhindern können". Dass danach am 9. Februar 2001 erneut ein "gleichgelagerter Vorfall" unerlaubter Beschäftigung aufgetreten ist, widerlegt, dass ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet wurde. Der Beschwerdeführer behauptet jedenfalls nicht, er habe nach der unerlaubten Beschäftigung vom 27. Juli 2000 Maßnahmen zur Verbesserung seines (ihm als mangelhaft bekannten) Kontrollsystems vorgenommen. Die im vorliegenden Beschwerdefall erneut behauptete "Verkettung unglücklicher Zufälle" kann dem Beschwerdeführer nicht als mangelndes Verschulden an der Verwaltungsübertretung zugute gehalten werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 15. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002090179.X00Im RIS seit
14.12.2004