Norm
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §236 Abs1 Z2 litcRechtssatz
Die Wartezeitenregelung verstößt nicht gegen die Richtlinie 79/7/EWG. Da die Wartezeitvoraussetzungen geschlechtsneutral für Männer wie Frauen gleichermaßen angehoben wurden, wurde der Grundsatz der Gleichbehandlung vom Gesetzgeber jedenfalls beachtet. Daß Frauen durch den ihnen vom Gesetzgeber nach wie vor eingeräumten Vorteil eines grundsätzlich niedrigeren Pensionsanfallalters einen "Rückstand von 5 Jahren" zur Erfüllung der Wartezeit hätten, mag im Einzelfall zutreffen, begründet jedoch keinen Richtlinienverstoß im Sinne einer unzulässigen Geschlechterdiskriminierung. Gleiches gilt für Statistiken, wonach die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit rund neunmal öfter von Frauen als von Männern beantragt werde; eine solche rein faktische Gegebenheit in Abhängigkeit des Arbeitsmarktes würde durch eine unterschiedliche Wartezeitenregelung (zugunsten der Berufsgruppe der Frauen) wohl nur noch verschärft und die Zahl von Anspruchswerberinnen gegenüber Anspruchswerbern noch weiter auseinanderklaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110592Im RIS seit
17.09.1998Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020