RS OGH 1998/8/18 10ObS261/98z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.1998
beobachten
merken

Norm

ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §236 Abs1 Z2 litc
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §236 Abs4 Z2
EGV Maastricht Art119
EWG-RL 79/7/EWG-Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007 allg

Rechtssatz

Die Wartezeitenregelung verstößt nicht gegen die Richtlinie 79/7/EWG. Da die Wartezeitvoraussetzungen geschlechtsneutral für Männer wie Frauen gleichermaßen angehoben wurden, wurde der Grundsatz der Gleichbehandlung vom Gesetzgeber jedenfalls beachtet. Daß Frauen durch den ihnen vom Gesetzgeber nach wie vor eingeräumten Vorteil eines grundsätzlich niedrigeren Pensionsanfallalters einen "Rückstand von 5 Jahren" zur Erfüllung der Wartezeit hätten, mag im Einzelfall zutreffen, begründet jedoch keinen Richtlinienverstoß im Sinne einer unzulässigen Geschlechterdiskriminierung. Gleiches gilt für Statistiken, wonach die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit rund neunmal öfter von Frauen als von Männern beantragt werde; eine solche rein faktische Gegebenheit in Abhängigkeit des Arbeitsmarktes würde durch eine unterschiedliche Wartezeitenregelung (zugunsten der Berufsgruppe der Frauen) wohl nur noch verschärft und die Zahl von Anspruchswerberinnen gegenüber Anspruchswerbern noch weiter auseinanderklaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110592

Im RIS seit

17.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten