RS OGH 1998/8/18 10ObS250/98g

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Veröffentlicht am 18.08.1998
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Norm

ASVG §133 Abs2

Rechtssatz

Mit § 133 Abs 2 ASVG steht die Ansicht, daß praktisch nur die Erwerbstätigkeit beeinträchtigende gesundheitliche Störungen vom Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung umfaßt sind, in Widerspruch. Eine derartige (enge) Auslegung des Krankheitsbegriffes ist mit der heute allgemein anerkannten und vom Gesetzgeber in der zitierten Gesetzesstelle auch eindeutig umschriebenen Ansicht über die (umfassende) Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung unvereinbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110608

Dokumentnummer

JJR_19980818_OGH0002_010OBS00250_98G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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