Norm
ASVG §58 Abs6Rechtssatz
Durch § 58 Abs 6 ASVG soll klargestellt werden, daß der "beitragseinhebende" Versicherungsträger jene Beitragsteile, die er für andere Versicherungsträger einhebt, nicht aus eigenem Recht geltend macht, sondern als Vertreter der begünstigten Stellen. Ungeachtet des Umstandes, daß der Krankenversicherungsträger die Einhebung ausschließlich betreibt und auch die entsprechenden Rückstandsausweise zu erlassen hat, bleibt der Versicherungsträger, für den die Einbringung erfolgt, weiterhin Gläubiger der Forderung, soweit die Einbringung für seine Rechnung erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110619Dokumentnummer
JJR_19980818_OGH0002_010OBS00245_98X0000_002