RS OGH 1998/8/18 10ObS245/98x, 10ObS392/98i, 10ObS119/01z, 10ObS252/01h

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Veröffentlicht am 18.08.1998
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Norm

ASVG §58 Abs6

Rechtssatz

Durch § 58 Abs 6 ASVG soll klargestellt werden, daß der "beitragseinhebende" Versicherungsträger jene Beitragsteile, die er für andere Versicherungsträger einhebt, nicht aus eigenem Recht geltend macht, sondern als Vertreter der begünstigten Stellen. Ungeachtet des Umstandes, daß der Krankenversicherungsträger die Einhebung ausschließlich betreibt und auch die entsprechenden Rückstandsausweise zu erlassen hat, bleibt der Versicherungsträger, für den die Einbringung erfolgt, weiterhin Gläubiger der Forderung, soweit die Einbringung für seine Rechnung erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 245/98x
    Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 245/98x
  • 10 ObS 392/98i
    Entscheidungstext OGH 01.12.1998 10 ObS 392/98i
  • 10 ObS 119/01z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 10 ObS 119/01z
    nur: Ungeachtet des Umstandes, daß der Krankenversicherungsträger die Einhebung ausschließlich betreibt und auch die entsprechenden Rückstandsausweise zu erlassen hat, bleibt der Versicherungsträger, für den die Einbringung erfolgt, weiterhin Gläubiger der Forderung, soweit die Einbringung für seine Rechnung erfolgt. (T1)
  • 10 ObS 252/01h
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 10 ObS 252/01h
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110619

Dokumentnummer

JJR_19980818_OGH0002_010OBS00245_98X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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