RS OGH 1998/8/19 9ObA121/98d

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Veröffentlicht am 19.08.1998
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Norm

AngG §20 III

Rechtssatz

Eine der Kündigung beigefügte Bedingung ist unzulässig, wenn ihre Erfüllung nicht ausschließlich vom Erklärungsempfänger abhängt. Eine unzulässige Bedingung hat die (relative) Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Der Erklärungsempfänger kann einer unzulässigen Bedingung nicht wirksam zustimmen, da sie dem zum Wesensgehalt der Kündigung gehörenden Bestimmtheits- und Gewißheitsgebot widerspricht. Eine Umdeutung der Bedingung oder die Gültigkeit der restlichen Erklärung ohne Bedingung kommt deshalb nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110649

Dokumentnummer

JJR_19980819_OGH0002_009OBA00121_98D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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