Norm
KO §139Rechtssatz
Bei Konkursaufhebung vor Beendigung des Prüfungsprozesses ist erforderlichenfalls von Amts wegen das Begehrens des früheren Prüfungsprozesses in ein exekutionsfähiges Leistungsbegehren umzustellen. Die Notwendigkeit hiezu ergibt sich auch daraus, daß eine Eintragung des Ergebnisses des Prüfungsprozesses in das Anmeldungsverzeichnis zwecks Schaffung eines Exekutionstitels nach § 61 KO nach rechtskräftiger Konkursaufhebung nicht mehr möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110658Dokumentnummer
JJR_19980819_OGH0002_009OBA00159_98T0000_001