RS OGH 1998/8/19 9ObA187/98k, 8ObA314/01m, 9ObA210/01z, 8ObA116/02w, 8ObA116/04y, 8ObA12/20b

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Veröffentlicht am 19.08.1998
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Norm

AZG §19c Abs2 Z4

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung zum Ausdruck bringen, daß selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 19c Abs 2 AZG der Arbeitgeber an die vertragliche Grundlage gebunden ist und eine Änderung der Lage der Arbeitszeit auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur zulässig ist, wenn dies in der Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit ausdrücklich vorgesehen ist. Absicht des Gesetzgebers ist, mit der Schaffung des nunmehrigen § 19c AZG das Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber der bisherigen Rechtslage einzuschränken.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 187/98k
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 187/98k
  • 8 ObA 314/01m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 ObA 314/01m
    Vgl; Beisatz: Für eine einvernehmliche Veränderung von Ausmaß und Lage der Arbeitszeit während des Arbeitsverhältnisses gibt es keine speziellen rechtlichen Schranken, sondern lediglich die allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit und Wirksamkeit von Vereinbarungen (Willensmängel, Umgehung, Sittenwidrigkeit). Die Ungültigkeit einer solchen Vereinbarung im Sinne der "Drucktheorie" könnte - wenn überhaupt - nur dann angenommen werden, wenn durch die einvernehmliche Änderung ein Verzicht des Arbeitnehmers auf bereits erworbene Ansprüche oder Anwartschaften bewirkt werden soll. (T1)
  • 9 ObA 210/01z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 ObA 210/01z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: "freie Diensteinteilung" der Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten und Ordensspitäler Österreichs, welche im Schichtdienst und Turnusdienst beschäftigt sind. (T2)
  • 8 ObA 116/02w
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 116/02w
    Auch; nur: Eine Änderung der Lage der Arbeitszeit ist auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur zulässig, wenn dies in der Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit ausdrücklich vorgesehen ist. (T3)
  • 8 ObA 116/04y
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 116/04y
    Auch; nur T3; Beisatz: Eine Änderung hinsichtlich des ebenfalls zu vereinbarenden Ausmaßes der Teilzeitarbeitszeit ist überhaupt nur im Sinne einer "Mehr"arbeit zulässig und bedarf neben eines entsprechenden Vorbehalts der weiteren Voraussetzungen des § 19c Abs 3 AZG. (T4); Veröff: SZ 2004/189
  • 8 ObA 12/20b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 8 ObA 12/20b
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vereinbarung der Anwendbarkeit (ua) des § 4b NÖ GVBG ist Vorbehalt des Dienstgebers, die Dienstzeit den dienstlichen Erfordernissen anzupassen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110659

Im RIS seit

18.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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