Norm
AZG §19c Abs2 Z4Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung zum Ausdruck bringen, daß selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 19c Abs 2 AZG der Arbeitgeber an die vertragliche Grundlage gebunden ist und eine Änderung der Lage der Arbeitszeit auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur zulässig ist, wenn dies in der Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit ausdrücklich vorgesehen ist. Absicht des Gesetzgebers ist, mit der Schaffung des nunmehrigen § 19c AZG das Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber der bisherigen Rechtslage einzuschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110659Im RIS seit
18.09.1998Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020