Norm
BVergG 1993 §39Rechtssatz
Die Vergabe hat ausschließlich aufgrund des Inhaltes der Anbote zu erfolgen. Wird durch einen Ausschreibenden der öffentlichen Hand nach Herausnahme eines Teiles der Arbeiten eine Neubewertung vorgenommen, so greift dieser (einseitig) in die Anbotsinhalte ein und kann so unter Umständen durch gezielte Streichungen die Reihung der Anbotssummen verändern; dies läuft aber den auf Gleichbehandlung ausgerichteten Vergabegrundsätzen zuwider und ist unzulässig. Der Ausschreibende hätte (hier: nach § 87 oö GdO) eine neue (beschränkte) Ausschreibung vorzunehmen gehabt. Wenn er sich dazu nicht entschloss, hätte er bei Streichung ursprünglich geplanter (und ausgeschriebener) Arbeiten zumindest die Reihung nach der ursprünglichen Anbotssumme beizubehalten gehabt, weil nur auf eine solche Weise wiederum eine objektive (gleichbehandlungskonforme) Beurteilung möglich gewesen (und möglich geblieben) wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110586Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008