Norm
RATG §23Rechtssatz
Wird eine Partei, die nicht am Gerichtsort wohnt, von einer Rechtsanwaltssozietät (GesbR) mit Sitz außerhalb des Gerichtsortes vertreten, hat aber einer der Sozietätspartner seinen Kanzleisitz am Gerichtsort und schreitet dieser Anwalt auch bei den Verhandlungen ein, so gebührt kein doppelter Einheitssatz nach § 23 Abs. 5 RATG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000264Dokumentnummer
JJR_19980820_OLG0009_01600R00077_98F0000_001