RS OGH 1998/8/20 16R77/98f

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Veröffentlicht am 20.08.1998
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Norm

RATG §23

Rechtssatz

Wird eine Partei, die nicht am Gerichtsort wohnt, von einer Rechtsanwaltssozietät (GesbR) mit Sitz außerhalb des Gerichtsortes vertreten, hat aber einer der Sozietätspartner seinen Kanzleisitz am Gerichtsort und schreitet dieser Anwalt auch bei den Verhandlungen ein, so gebührt kein doppelter Einheitssatz nach § 23 Abs. 5 RATG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000264

Dokumentnummer

JJR_19980820_OLG0009_01600R00077_98F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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