TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/15 2001/09/0181

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
77 Kunst Kultur;

Norm

DMSG 1923 §14 Abs1;
DMSG 1923 §14 Abs2;
DMSG 1923 §14 Abs6;
DMSG 1923 §14;
DMSG 1923 §36 Abs1 idF 1999/I/170 impl;
DMSG 1923 §37 Abs1 idF 1999/I/170 impl;
DMSG 1923 §37 Abs2 idF 1999/I/170 impl;
DMSG 1923 §37 Abs7 idF 1999/I/170 impl;
DMSG 1923 §4 Abs1;
DMSG 1923 §5 Abs1;
StGB §32;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der A in K, vertreten durch Dr. Albert Feichtner, Dr. Anneliese Lindorfer und Mag. Dr. Bernhard Feichtner, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13. Juni 2001, Zl. uvs-2000/10/057-11, betreffend Bestrafung nach dem Denkmalschutzgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem - nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen -

im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin (unter Berücksichtigung der aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 4. Juli 2000 übernommenen Spruchteile) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den "§§ 14 Abs. 2 i.V.m. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 DMSG, BGBl. Nr. 533/1923 i.d.F. BGBl. Nr. 92/1959, 167/1978, 406/1988, 473/1990 und 485/1995" dahingehend für schuldig befunden, sie habe im Zeitraum 20. August bis 27. Oktober 1988 als Eigentümerin an dem mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20. März 1996, Zl. 25.698/2/96, unter Denkmalschutz gestellten Wohnhaus "Thütte" in K, Mgasse, vorsätzlich ohne (erforderliche) Bewilligung des Bundesdenkmalamtes näher bezeichnete Veränderungen (Austausch sämtlicher Fenster und Bäder, Entfernung der gesamten originalen Wandvertäfelung, aller Türen und des Stubenofens, Anbringen einer neuen Holzverschalung an der Außenfassade) durchführen lassen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über die Beschwerdeführerin - in Stattgebung ihrer Berufung gegen die Strafhöhe - eine auf S 70.000,-- herabgesetzte Geldstrafe und neben dieser Geldstrafe eine auf S 853.321,-- herabgesetzte Wertersatzstrafe verhängt und ihr ein näher bezeichneter Barauslagenersatz auferlegt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall in Betracht zu ziehenden und zur Tatzeit (20. August bis 27. Oktober 1998) geltenden Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 (DMSG) lauten:

"§ 14. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ein Einzeldenkmal oder eine Mehrheit von Denkmalen (Ensemble, Sammlung) zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist für den Fall, dass die im Abs. 6 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig aufzuerlegen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe ist auf eine Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen, deren Höchstmaß sechs Monate nicht übersteigen darf. Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz. § 207a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1975 gilt dem Sinne nach.

(2) Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal verändert, ferner wer die gemäß § 7 oder dem nachstehenden Abs. 6 angeordneten Maßnahmen zu verhindern oder zu vereiteln sucht, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis S 700.000,-- zu bestrafen.

...

Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten - mit Ausnahme der Möglichkeit der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe - gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies den früheren Bestand oder wenigstens der früheren Erscheinung entsprechend nach der jeweiligen Sachlage möglich ist, wiederherzustellen hat. Gegen Bescheide dieser Art ist die Berufung an den Landeshauptmann und gegen dessen Entscheidung die Berufung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zulässig.

(7) In Strafverfahren gemäß Abs. 1 bis 4 und im Verfahren nach Abs. 6 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.

(8) Die gemäß § 14 eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für die Förderung der Denkmalpflegezwecke gebunden.

...

§ 4. (1) Bei Denkmalen, die gemäß § 2, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder 2 (oder in den Fassungen vor der Novelle BGBl. Nr. 167/1978 gemäß § 4 Abs. 2) oder § 10 Abs. 3 unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die dem Bestand (Substanz), die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten.

...

§ 5. (1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei den, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 1 lit. b).

..."

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die belangte Behörde habe nicht die (im Zeitpunkt ihrer Entscheidung) "geltende Rechtslage" angewendet. Sie hätte das DMSG in seiner Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 heranziehen müssen.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass gemäß § 1 Abs. 1 VStG das DMSG in seiner im Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Fassung (im Beschwerdefall also vor der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999) anzuwenden war (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. September 2002, Zl. 2000/09/0001). In dem im Beschwerdefall vorgeworfenen Tatzeitraum (20. August bis 27. Oktober 1998) ist - auch nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin - keine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG vorgelegen. Dieser im Tatzeitraum gesetzte (abgeschlossene) Unrechtstatbestand wurde nachträglich nicht beseitigt.

Den auf § 5 Abs. 2 DMSG in der Fassung der genannten Novelle gestützten Beschwerdeausführungen fehlt jedenfalls die sachverhaltsmäßige Grundlage, hat die Beschwerdeführerin doch derartige Maßnahmen ("im üblichen notwendigen Umfang") nicht durchgeführt und keine Anzeige nach dieser Gesetzesstelle an das Bundesdenkmalamt erstattet. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, dass eine nachträgliche Bewilligung nach § 37 Abs. 6 DMSG (in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999) erteilt wurde. Im Übrigen kann auch "eine nicht rechtzeitige Entscheidung" nach erfolgter Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz DMSG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 "nicht als Genehmigung gewertet werden". Schon deswegen kann sich die Beschwerdeführerin auf die neue Rechtslage nicht mit Erfolg berufen.

Entgegen den Beschwerdebehauptungen hat die Änderung des DMSG durch die Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 - abgesehen davon, dass im vorliegenden Strafverfahren die im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Fassung des DMSG heranzuziehen war - ohnedies keine inhaltliche Bedeutung, sind doch die fallbezogen maßgebenden Bestimmungen der §§ 14, 4 und 5 DMSG in dem oben wiedergegebenen Umfang in der genannten Novelle (als §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 37) inhaltlich unverändert erhalten geblieben. Dass die (neuen) Strafbestimmungen des § 37 DMSG nach der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG nach Strafart und Strafmaß für die Beschwerdeführerin günstiger wären, ist nicht zu erkennen und wird von ihr auch nicht behauptet.

Die Beschwerdeführerin zieht nicht in Zweifel, dass sie die ihr vorgeworfenen Veränderungen an dem (zur Tatzeit) unter Denkmalschutz und in ihrem alleinigen Eigentum stehenden Wohnhaus "Thütte" in K zu verantworten habe.

Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Vorgangsweise, diese Veränderungen ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes (eigenmächtig) durchzuführen, war rechtswidrig und stellte die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes einer Übertretung gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz DMSG dar (vgl. das genannte hg. Erkenntnis Zl. 2000/09/0001).

Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, die durchgeführten Veränderungen wären "genehmigungsfähig" gewesen, es habe sich nur um "Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten" gehandelt und mit diesen "objekterhaltenden Maßnahmen" sei kein wesentlicher Eingriff in den Denkmalschutz gesetzt worden, ändern jedenfalls daran nichts, dass die Beschwerdeführerin konsenslos und daher rechtswidrig die Veränderung des Denkmals vorgenommen hat. Zudem entbehren diese Behauptungen auch der sachverhaltsmäßigen Grundlage. Der im Berufungsverfahren beigezogene Sachverständige hat - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. Seite 12) festgestellt hat - in seinem Gutachten dazu ausgeführt, die (von der Beschwerdeführerin) durchgeführten Arbeiten "dienten einer Renovierung und somit Erhaltung des Hauses, nahmen aber auf den Denkmalschutz praktisch nicht Rücksicht und führten zu einer weitgehenden Zerstörung des Denkmals; sie wären bewilligungspflichtig gewesen und wären großteils in dieser Form nicht bewilligungsfähig gewesen".

Was die konsenlos durchgeführten Arbeiten der Beschwerdeführerin aber für den Denkmalschutz im Ergebnis bewirkten, ergibt sich aus dem - der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde vorgehaltenen und unwidersprochen gebliebenen -

52. Denkmalbericht über die Denkmalpflege in Tirol (herausgegeben vom Amt der Tiroler Landesregierung) wie folgt:

"Im Zuge von Umbau und Renovierungsarbeiten ist die gesamte Innenausstattung (Täfelungen; Türen) des 1932 von Helmut Wagner-Freynsheim erbauten Hauses mutwillig zerstört und die Fassaden in einer dem Denkmal widersprechenden Art und Weise instandgesetzt worden. Dadurch sind wesentliche Elemente des Denkmales verloren gegangen. Anstelle eines wichtigen Dokumentes der modernen Architektur in Tirol verblieb nun eine Umgestaltung im alltäglichen Lederhosenstil."

Die gegen den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gerichteten Beschwerdeausführungen sind somit unberechtigt.

Den gegen die subjektive Tatseite (Vorsatz) gerichteten Einwänden, die Beschwerdeführerin habe die Übertretung nicht in Kauf genommen, sie sei davon ausgegangen, dass die Vornahme der Veränderungen "gerechtfertigt war" und die "Beiziehung" des Bundesdenkmalamtes ausreichend gewesen sei bzw. dadurch das DMSG eingehalten werde, ist zunächst ihre Aussage vor der belangten Behörde entgegen zu halten, wonach ihr "ein Herr vom Denkmalschutz" gesagt habe, er werde ihr "schriftlich Nachricht geben". Die Beschwerdeführerin gesteht weiter zu, sie habe "eine Zeit gewartet und nach dem wir vom Denkmalamt nichts gehört haben, haben wir mit den Umbauarbeiten angefangen". Die in der Beschwerde vorgetragene Ansicht, die "Beiziehung" des Bundesdenkmalamtes sei ausreichend gewesen, findet somit in der Aussage der Beschwerdeführerin keine Deckung. Dass die Beschwerdeführerin - anders als dies in der Beschwerde dargestellt wird - die nach dem DMSG gegebene Bewilligungspflicht der Arbeiten kannte, sie sich aber (wie die belangte Behörde angenommen hat) wissentlich darüber hinwegsetzte, ergibt sich auch aus den im erstinstanzlichen Verfahren abgelegten Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen Dipl. Ing. H im Zusammenhalt mit dem Berufungsvorbringen, wonach am 13. Mai 1998 ein Beamter des Bundesdenkmalamtes (nämlich der genannte Zeuge Dipl. Ing. H) die beabsichtigten Arbeiten im Rahmen eines Lokalaugenscheines mit der Beschwerdeführerin erörtert habe. Der Zeuge Dipl. Ing. H hat ausgesagt, er habe damals die Beschwerdeführerin über das Objekt und die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen aufgeklärt. Nach der weiteren Darstellung dieses Zeugen sei der Fall "deshalb so schwerwiegend, da der Käuferin Frau A sämtliche Rahmenbedingungen bekannt waren und sie sich darüber offensichtlich absichtlich hinweggesetzt hat". Dieser Aussage ist die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten. In ihrer Berufung behauptet sie dazu mit der Begründung, der Beamte des Denkmalamtes habe "keinen Einspruch erhoben", zwar ein "Missverständnis", sie zieht aber nicht in Zweifel, dass ihr die Notwendigkeit einer Bewilligung bekannt war und sie über die Sach- und Rechtslage (am 13. Mai 1998) informiert wurde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin - das durch die gemäß § 14 Abs. 7 DMSG im Verwaltungsstrafverfahren eingeholten Äußerungen des Bundesdenkmalamtes zusätzlich in Frage gestellt wird - ist somit nicht überzeugend.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Beschwerdeführerin der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz DMSG für schuldig befunden hat.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Wertersatzstrafe sei in der Aufforderung zur Rechtfertigung (der ersten gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungshandlung) nicht enthalten gewesen, ist zu erwidern, dass die Wertersatzstrafe kein "Tatbestandselement" einer Verwaltungsübertretung ist und schon von daher nicht zum Inhalt einer Verfolgungshandlung zu machen war. Zudem lässt die Beschwerdeführerin bei ihren darauf aufbauenden weiteren Überlegungen unberücksichtigt, dass die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG - anders als in der Beschwerde behauptet wird - gemäß § 14 Abs. 5 DMSG erst drei Jahre (und der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Rechtslage des § 37 Abs. 7 DMSG zufolge sogar erst 5 Jahre) nach Beendigung der Tat endet, das erstinstanzliche Straferkenntnis aber schon am 7. Juli 2000 (somit vor Ablauf einer Frist von drei Jahren) erlassen wurde.

Die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin gegen die über sie verhängte Wertersatzstrafe - vor allem gegen die Höhe und Berechnung - sind schon aus folgenden Erwägungen unberechtigt:

Im Beschwerdefall steht (unbestritten) fest, dass eine Wiedererstellung des von der Beschwerdeführerin nicht nur "veränderten" sondern im Ergebnis wohl zerstörten Denkmals nicht möglich ist. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Wiederherstellung liege "im Belieben des Bundesdenkmalamtes" ist zu erwidern, dass die Zielsetzung des Denkmalschutzes die Erhaltung des überkommenen schutzwürdigen Kulturgutes (der Bausubstanz als solcher) ist und nicht dessen Ersetzung durch in der Gegenwart hergestellte Produkte gleichen (oder ähnlichen) Aussehens. Die Neuherstellung (Rekonstruktion) der "Thütte" ist mit der Erhaltung dieses Denkmals nicht gleichzusetzen (vgl. das Erkenntnis Zl. 2000/09/0001 und die darin angegebene weitere Judikatur). Damit in Einklang steht § 14 Abs. 6 (nunmehr § 36 Abs. 1) DMSG, wonach eine Wiederherstellung verfügt werden kann "soweit dies dem früheren Bestand oder wenigstens der früheren Erscheinung entsprechend nach der jeweiligen Sachlage möglich ist". Von daher ist eine Wiederherstellungsanordnung aber nicht "im Belieben" des Bundesdenkmalamtes gelegen, sondern hat zur Voraussetzung, dass im jeweiligen Einzelfall auf Grund fachlicher Gesichtspunkte das wiederhergestellte (allenfalls geminderte) Denkmal weiterhin eine Bedeutung hat, die seine Unterschutzstellung rechtfertigt. Eine fallbezogene Wiederherstellung scheitert nicht an einer entsprechenden Antragstellung des Bundesdenkmalamtes, sondern daran, dass die historisch wertvolle (denkmalgeschützte) Bausubstanz bzw. Denkmalqualität durch die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin unwiederbringlich verloren gegangen ist. Aus einem Haus im nunmehrigen "Lederhosenstil" lässt sich die "Thütte" nicht wiederherstellen.

Die Beschwerdeführerin verkennt im Bezug auf die Wertersatzstrafe, dass eine Wiederherstellung des Denkmals jedenfalls auf ihre Kosten angeordnet worden wäre. Die in § 14 Abs. 1 und 2 (nunmehr § 37 Abs. 1 und 2) DMSG vorgesehene Wertersatzstrafe tritt an die Stelle dieser Wiederherstellungskosten. Sie ist das Äquivalent für eine fallbezogen nicht verfügte bzw. nicht vorgenommene Wiederherstellung. Da die Höhe der Wertersatzstrafe den Kosten, die zur Wiederherstellung oder Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet werden müssen, zu entsprechen hat, kann die Beschwerdeführerin allein dadurch, dass eine Wiederherstellung des Denkmals nicht beantragt bzw. vorgenommen wurde, nicht in Rechten verletzt sein, hätte sie doch dann (nicht die Wertersatzstrafe sondern) die Wiederherstellungskosten zu bestreiten.

Der Gesetzgeber hat als Alternative auch vorgesehen, dass anstelle der Wiederherstellungskosten die Wertersatzstrafe in Höhe des "durch die Tat erzielten Nutzens" bestimmt werden kann. Diese Alternative zielt darauf ab, im Einzelfall einen über die Wiederherstellungskosten hinaus erzielten Vorteil (des Täters oder der Täter) abzuschöpfen. Diese Alternative setzt - anders als dies im Beschwerdefall sachverhaltsmäßig vorgelegen ist - jedoch voraus, dass ein solcher Vorteil (in dieser Höhe) erzielt wurde, und sie kommt dann zur Anwendung, wenn dieser Vorteil die Wiederherstellungskosten übersteigt (arg.: "dem höheren ... Nutzen").

Der im Verfahren (aus dem Bau- und Realitätenfach sowie auch in denkmalschutztechnischer Hinsicht) bestellte und beigezogene Sachverständige hat nach Erstattung eines schriftlichen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung am 3. April 2001 - in der sein schriftliches Gutachten erörtert wurde - ua. ausgeführt, dass es "rein technisch" möglich wäre, das Gebäude wieder in den ursprünglichen Zustand "zurückzubauen", dies aber mit Aufwendungen verbunden wäre, die über "alle hier im Akt genannten Zahlen deutlich hinausgehen". Unter den "im Akt genannten Zahlen" war nach dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens und dem Verlauf der vorangegangenen Gutachtenserörterung eindeutig die Ermittlung des durch die Tat erzielten Nutzen zu verstehen. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten in dieser Hinsicht nicht entgegengetreten. Das Bundesdenkmalamt hat in einer (über Aufforderung der belangten Behörde und erkennbar im Sinne des § 14 Abs. 7 DMSG erstatteten) Stellungnahme vom 10. Mai 2001 ua. ausgeführt, dass die mit einer Rekonstruktion verbundenen Aufwendungen "zwar bedeutend höhere, finanzielle Konsequenzen zur Folge gehabt hätten, das Original wäre dadurch nicht wiederbringbar gewesen".

Im Beschwerdefall ist daher unbestritten, dass die Wiederherstellungskosten den durch die Tat erzielten Nutzen jedenfalls übersteigen. Von daher wurde die Beschwerdeführerin aber in Rechten nicht verletzt, wenn die belangte Behörde über sie eine geringere Wertersatzstrafe, als sie die Wiederherstellungskosten darstellen, verhängte. Es braucht daher nicht geprüft bzw. auf das Beschwerdevorbringen nicht weiter eingegangen zu werden, welchen Nutzen bzw. in welcher Höhe die Beschwerdeführerin durch die Tat fallbezogen erzielte, hat die belangte Behörde doch die Möglichkeit, eine Wertersatzstrafe in Höhe der höheren Wiederherstellungskosten über die Beschwerdeführerin zu verhängen, fallbezogen nicht ausgeschöpft.

Insoweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Wertersatzstrafe wäre ihr anteilsmäßig aufzuerlegen gewesen, lässt sie dabei unberücksichtigt, dass sie (als alleinige Eigentümerin der Liegenschaft) die einzige Täterin der Verwaltungsübertretung ist und an der Tat Beteiligte nicht verfolgt bzw. nicht bestraft wurden.

Den gegen die Strafbemessung erhobenen Einwand, die belangte Behörde habe Milderungsgründe unberücksichtigt gelassen, ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführerin - nach dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt - weder ein Geständnis noch das Vorliegen eines Rechtsirrtums bzw. eines Sachverhaltes, der einem Rechtsirrtum nahekommt, als mildernd zugute zu halten sind. Die Schuldform der Wissentlichkeit hat die belangte Behörde mit Recht berücksichtigt. Dass die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung eingeräumten Ermessen zum Nachteil der Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht habe, ist nicht zu erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. September 2004

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090181.X00

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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