Norm
AHG §9 Abs4Rechtssatz
Eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG kann sich nur auf eine bestimmte Amtshaftungsklage beziehen. Eine solche Entscheidung setzt daher voraus, daß der Delegierungswerber jene Klage vorlegt, die Gegenstand einer Delegierung sein soll. Liegt dem Delegierungsantrag eine derartige Klage nicht bei, ist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110778Dokumentnummer
JJR_19980824_OGH0002_0010ND00017_9800000_001