Rechtssatz
Die Überlassung des notwendigen Einkommens eines Schuldners (hier: Pensionseinkommen) gehört zu den Obliegenheiten des Masseverwalters (§ 83 KO). Die diesen Obliegenheiten entsprechenden Handlungen des Masseverwalters können im Wege des § 84 KO überprüft werden. Dem einzelnen Konkursgläubiger wird ein Beschwerderecht an das Gericht eingeräumt, der darüber ergangene Beschluß des Gerichtes ist unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110628Im RIS seit
23.09.1998Zuletzt aktualisiert am
16.06.2021