RS OGH 1998/8/24 8Ob55/98s, 8Ob12/11i, 8Ob27/21k

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Veröffentlicht am 24.08.1998
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Norm

KO §5 Abs1
KO §83
KO idF BGBl I 114/1997 §84 Abs3

Rechtssatz

Die Überlassung des notwendigen Einkommens eines Schuldners (hier: Pensionseinkommen) gehört zu den Obliegenheiten des Masseverwalters (§ 83 KO). Die diesen Obliegenheiten entsprechenden Handlungen des Masseverwalters können im Wege des § 84 KO überprüft werden. Dem einzelnen Konkursgläubiger wird ein Beschwerderecht an das Gericht eingeräumt, der darüber ergangene Beschluß des Gerichtes ist unanfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110628

Im RIS seit

23.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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