RS OGH 1998/8/24 8Ob176/98k

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Veröffentlicht am 24.08.1998
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Norm

EheG §49 A1a
EheG §49 F
EheG §60 Abs3

Rechtssatz

Wenn auch die eigenmächtige Vorwegnahme der Aufteilung - durch größere Abhebungen vom Gehaltskonto oder von Sparbüchern des Gatten ohne dessen Wissen - in der Regel eine schwere Eheverfehlung darstellt (so schon 5 Ob 565/87 und 6 Ob 36/70), begründet es kein Mitverschulden, wenn die Ehefrau nach völliger Zerrüttung der Ehe zwar eigenmächtig - aber unter Mitteilung des Ergebnisses - die Aufteilung der ersparten Wertpapiere derart vornahm, daß sie sich nicht mehr nahm, als sie bei einer gerechten Aufteilung jedenfalls erhalten hätte (so schon 7 Ob 610/84).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110694

Dokumentnummer

JJR_19980824_OGH0002_0080OB00176_98K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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