Norm
EheG §49 A1aRechtssatz
Wenn auch die eigenmächtige Vorwegnahme der Aufteilung - durch größere Abhebungen vom Gehaltskonto oder von Sparbüchern des Gatten ohne dessen Wissen - in der Regel eine schwere Eheverfehlung darstellt (so schon 5 Ob 565/87 und 6 Ob 36/70), begründet es kein Mitverschulden, wenn die Ehefrau nach völliger Zerrüttung der Ehe zwar eigenmächtig - aber unter Mitteilung des Ergebnisses - die Aufteilung der ersparten Wertpapiere derart vornahm, daß sie sich nicht mehr nahm, als sie bei einer gerechten Aufteilung jedenfalls erhalten hätte (so schon 7 Ob 610/84).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110694Dokumentnummer
JJR_19980824_OGH0002_0080OB00176_98K0000_001