Norm
ABGB §918 Ib1Rechtssatz
Ein Teilzeitnutzungsverhältnis an einer Immobilie ("Time-Sharing") kann als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden. Ist das Teilzeitnutzungsrecht übertragbar, liegt ein wichtiger Auflösungsgrund solange nicht vor, als dem Nutzungsberechtigten eine zumutbare Möglichkeit zur Verfügung steht, das Teilzeitnutzungsrecht zu marktgerechten Bedingungen zu veräußern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110645Im RIS seit
24.09.1998Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016