RS OGH 1998/8/25 1Ob176/98h, 2Ob199/00d, 7Ob66/01h, 2Ob122/05p, 9Ob147/06t, 8Ob147/08p, 3Ob132/15f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1998
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Norm

ABGB §918 Ib1
ABGB §1118 A1

Rechtssatz

Ein Teilzeitnutzungsverhältnis an einer Immobilie ("Time-Sharing") kann als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden. Ist das Teilzeitnutzungsrecht übertragbar, liegt ein wichtiger Auflösungsgrund solange nicht vor, als dem Nutzungsberechtigten eine zumutbare Möglichkeit zur Verfügung steht, das Teilzeitnutzungsrecht zu marktgerechten Bedingungen zu veräußern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 176/98h
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 176/98h
    Veröff: SZ 71/141
  • 2 Ob 199/00d
    Entscheidungstext OGH 08.09.2000 2 Ob 199/00d
    Vgl auch
  • 7 Ob 66/01h
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 66/01h
    Vgl auch
  • 2 Ob 122/05p
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 2 Ob 122/05p
    Auch; Beisatz: Die vertrags- und statutenwidrigen Löschung des Fruchtgenussrechts führt zum Verlust der grundbücherlichen Absicherung der Ferienwohnrechte, was zur Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt. (T1)
  • 9 Ob 147/06t
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 Ob 147/06t
    Auch; Beisatz: Ein befristetes Teilzeitnutzungsverhältnis außerhalb des Anwendungsbereiches des TNG kann mit der Wirkung ex nunc jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden, wobei als Aufhebungsgründe Vertragsverletzungen, der dadurch bedingte Verlust des Vertrauens zum Vertragspartner oder erhebliche Änderungen der Verhältnisse in Betracht kommen, die eine weitere Aufrechterhaltung der vertraglichen Bindung unzumutbar erscheinen lassen, soweit diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren oder von den Vertragsparteien auch nicht in Kauf genommen wurden. (T2)
  • 8 Ob 147/08p
    Entscheidungstext OGH 23.04.2009 8 Ob 147/08p
    Vgl
  • 3 Ob 132/15f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 132/15f
    Auch; Beisatz: Beim Time?Sharing?Vertrag ist mangels Anwendbarkeit der Klausel?RL weiterhin die Bindungsfrist geltungserhaltend auf die höchstzulässige Dauer zu reduzieren. Hier: 15 Jahre. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110645

Im RIS seit

24.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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