RS OGH 1998/8/25 1Ob154/98y, 1Ob322/98d, 1Ob58/08y, 1Ob131/08h, 1Ob54/08k, 1Ob72/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1998
beobachten
merken

Norm

AHG §1 Abs1 Ca
AHG §1 Abs1 Cd 1a
AußStrG §95 Abs1
MRG §18

Rechtssatz

Geht es nicht um eine im Instanzenzug überprüfbare Entscheidung, sondern um einen rechtlich bedeutsamen Schritt, der gegebenenfalls nicht mehr wiederholt oder korrigiert werden kann, so ist alles vorzukehren, um die Erfolgsaussichten solcher Schritte nicht von vornherein zunichte zu machen. Werden von Organen Auskünfte falsch oder unzureichend erteilt oder wird der Rechtssuchende (vor allem die im Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Parteien) unrichtig oder lückenhaft belehrt, so tritt Amtshaftung ein. (hier: Erteilen von Auskünften durch die Erstrichterin an eine rechtsunkundige, anwaltlich nicht vertretenen Partei im Zuge eines die Anhebung der Hauptmietzinse betreffenden Verfahrens über Förderungsmöglichkeiten aus öffentlichen Mitteln).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 154/98y
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 154/98y
    Veröff: SZ 71/139
  • 1 Ob 322/98d
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 322/98d
  • 1 Ob 58/08y
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 58/08y
    Vgl auch; nur: Werden von Organen Auskünfte falsch oder unzureichend erteilt oder wird der Rechtssuchende (vor allem die im Verfahren nicht anwaltlich vertretene Partei) unrichtig oder lückenhaft belehrt, so tritt Amtshaftung ein. (T1); Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht des Richters gegenüber Parteien bei einvernehmlicher Scheidung. (T2); Beisatz: Die gemäß § 95 AußStrG bestehenden Aufklärungspflichten des Gerichts würden überspannt, wollte man verlangen, der Richter sollte über allfällige Folgen eines von den Parteien auch nicht andeutungsweise erwähnten Umstands aufklären beziehungsweise eine Partei zu denkbaren Vorkehrungen anleiten, die vorerst nur theoretisch mögliche Konstellationen nötig erscheinen ließen. (T3); Beisatz: Amtshaftung verneint. (T4)
  • 1 Ob 131/08h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 131/08h
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Erteilt das Organ trotz unzureichender Kenntnisse seine Auskunft unrichtig oder unvollständig, tritt Amtshaftung ein, soweit kein entsprechender Vorbehalt beigefügt wurde. (T5)
  • 1 Ob 54/08k
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 54/08k
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Belehrungspflicht des Richters anlässlich der Vorsprache einer Partei am Amtstag. (T6); Beisatz: Die erforderliche Intensität und der Umfang einer Belehrung hängen stets entscheidend von der Art der Fragestellung ab. (T7)
  • 1 Ob 72/19y
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 72/19y
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Anforderungen an die Aufklärung der Parteien im außerstreitigen (einvernehmlichen) Scheidungsverfahren sind in § 95 Abs 1 AußStrG besonders geregelt. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110451

Im RIS seit

24.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten