RS OGH 1998/8/25 1Ob176/98h, 7Ob120/98t, 2Ob99/97s, 7Ob66/01h, 6Ob104/01i, 7Ob171/02a, 2Ob122/05p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1998
beobachten
merken

Norm

ABGB §1090 IIe

Rechtssatz

Zum Vereinsmodell bei Teilzeitnutzungsverträgen (Time-Sharing).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 120/98t
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 120/98t
    Beisatz: Bei der vereinsrechtlichen Konstruktion erwirbt der Verein ein Fruchtgenußrecht an den Ferienwohnungen, die den Vereinsmitgliedern jährlich für eine im voraus bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder zahlen einen einmaligen Betrag für den Erwerb der Mitgliedschaft und damit des Ferienwohnrechts. Daneben wird jährlich ein bestimmter Betrag für die laufenden Erhaltungskosten und Verwaltungskosten eingehoben. (T1)
  • 1 Ob 176/98h
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 176/98h
    Veröff: SZ 71/141
  • 2 Ob 99/97s
    Entscheidungstext OGH 02.09.1999 2 Ob 99/97s
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die pauschale Unterwerfung jeglicher Time-Sharing-Verträge - ohne Berücksichtigung ihrer näheren vertraglichen Gestaltung - unter die Genehmigungspflicht nach § 19 lit c KGVG 1994 ist zu weitgehend. (T2)
  • 7 Ob 66/01h
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 66/01h
    Beis wie T1
  • 6 Ob 104/01i
    Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 104/01i
    Vgl auch
  • 7 Ob 171/02a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 171/02a
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 122/05p
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 2 Ob 122/05p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das den Verbraucher in erster Linie interessierende Nutzungsrecht an der Ferienwohnung, das mit der Vereinsmitgliedschaft untrennbar verbunden ist und - wie hier - durch Überlassung eines Fruchtgenussrechts (zur Ausübung) „verdinglicht" werden kann, ist nach seinem Inhalt ein befristetes Gebrauchsrecht an fremder Sache, also Miete, die aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110646

Dokumentnummer

JJR_19980825_OGH0002_0010OB00176_98H0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten