Norm
ZPO §146 IRechtssatz
Rechtsunkundigen, anwaltlich nicht vertretenen Parteien ist jedenfalls Rechtsmittelbelehrung zu erteilen; deren Unterbleiben ist als rechtswidriges Organverhalten zu beurteilen. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung bildet in der Regel einer Wiedereinsetzungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110450Im RIS seit
24.09.1998Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010