Norm
ABGB §1395Rechtssatz
Die Abtretungsanzeige ist Wissenserklärung. Ist die Abtretungsverständigung unrichtig, aber dem Zedenten zuzurechnen, so hat die Zahlung des Schuldners an den Scheinzessionar schuldbefreiende Wirkung, es sei denn, es hätte ein besonderer Anlaß - etwa widersprüchliche Abtretungsanzeigen oder ein (schließlicher) Widerspruch des Zedenten - eine Nachforschungsobliegenheit begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110638Im RIS seit
24.09.1998Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011