RS OGH 1998/8/25 1Ob172/98w, 8Ob29/09m, 3Ob208/10z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1998
beobachten
merken

Norm

ABGB §1395
ABGB §1396

Rechtssatz

Die Abtretungsanzeige ist Wissenserklärung. Ist die Abtretungsverständigung unrichtig, aber dem Zedenten zuzurechnen, so hat die Zahlung des Schuldners an den Scheinzessionar schuldbefreiende Wirkung, es sei denn, es hätte ein besonderer Anlaß - etwa widersprüchliche Abtretungsanzeigen oder ein (schließlicher) Widerspruch des Zedenten - eine Nachforschungsobliegenheit begründet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 172/98w
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 172/98w
    Veröff: SZ 71/140
  • 8 Ob 29/09m
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 29/09m
    Auch; Beisatz: Hatte die Zahlung des Schuldners schuldbefreiende Wirkung, so scheidet ein Kondiktionsanspruch gegen den „Scheinzessionar" aus, weil die Leistung letztlich ihren Zweck erreicht hat und keine „Nichtschuld" gezahlt wurde. Daran vermag der Umstand, dass die Rechtsmittelwerber „vorgeleistet" haben und die Gegenleistung nicht vollständig erbracht wurde, ebenfalls nichts zu ändern. Der Schuldner nämlich, der in der irrigen Meinung einer wirksamen Zession (mit schuldbefreiender Wirkung) an den „Scheinzessionar" leistet, kann nicht anders behandelt werden als derjenige, der unmittelbar an den „richtigen" Gläubiger leistet. (T1)
  • 3 Ob 208/10z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 208/10z
    Auch; Beisatz: Hier: Nachforschungsobliegenheit bejaht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110638

Im RIS seit

24.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten