Norm
ABGB §932 Abs1 IRechtssatz
Das Interesse an der Feststellung der Gewährleistungspflicht der beklagten Partei entfällt nicht schon dadurch, daß der Kläger sein Feststellungsbegehren im Laufe des Verfahrens durch ein Leistungsbegehren auf Durchführung bestimmter Verbesserungsmaßnahmen ergänzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110635Dokumentnummer
JJR_19980825_OGH0002_0010OB00166_98P0000_001