Norm
ABGB §1299 GRechtssatz
Werden einer rechtsunkundigen, anwaltlich nicht vertretenen Partei im Zuge eines die Anhebung der Hauptmietzinse betreffenden Verfahrens Auskünfte oder Belehrungen über Förderungsmöglichkeiten aus öffentlichen Mitteln erteilt, dann haftet der Rechtsträger für die Unrichtigkeit oder Lückenhaftigkeit der Belehrung durch sein Organ, auf welches der Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB anzuwenden ist, selbst dann, wenn die Belehrung "Spezialkenntnisse" erfordert. Im Hinblick auf die schwer durchschaubaren Förderungsbestimmungen und mit Rücksicht auf die anstehenden schwerwiegenden Vermögensdispositionen trifft die Antragsteller aber doch eine (über die richterliche Beratung hinausgehende) Erkundigungspflicht, die bei deren Verletzung in der Regel eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1 rechtfertigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
1 : 1; eins zu einsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110448Dokumentnummer
JJR_19980825_OGH0002_0010OB00154_98Y0000_001