Norm
ABGB §1270Rechtssatz
1. Der Schutzzweck der Bestimmungen der §§ 1270 ff ABGB ist dahin einzuschränken, daß nur Geschäften ohne wirtschaftliche Bedeutung, die als "Wette" und "Spiel" ausschließlich zum Zwecke der Kursspekulation geschlossen werden, die gerichtliche Durchsetzbarkeit verwehrt werden soll.
2. Die in § 28 Abs 2 BörseG 1989 genannten Finanzterminkontrakte (in casu: German Bund Future-Kontrakte) fallen dabei auch dann nicht unter die Bestimmung des § 1271 letzter Satz ABGB, wenn sie vor Inkrafttreten des BörseG 1989 abgeschlossen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110642Dokumentnummer
JJR_19980825_OGH0002_0010OB00081_98P0000_001