Norm
StGB idF BGBl 605/1987 §166Rechtssatz
Abgesehen davon, daß § 166 StGB - ungeachtet tatsächlich möglicherweise erst später eingetretener Täterbereicherung - auf den Zeitpunkt der Tatbegehung und der dadurch bewirkten Vermögensschädigung abstellt, zwingt der Normzweck dieser Bestimmung dazu, durch teleologische Reduktion von vornherein jene Fälle von der Privilegierung auszuschließen, in welchen der Täter - wie hier - die Angehörigeneigenschaft in Wahrheit allein zum Zwecke der Deliktsbegehung und zeitlich beschränkt bis zum Eintritt des gewollten deliktischen Erfolges anstrebt, durch Täuschung darüber erreicht und damit - mit den dolos erwirkten äußeren Begleitumständen - eine ("familiäre") Beziehung zum Opfer schafft, die sich als deliktischer Teilakt der Tatplanverwirklichung zwangsläufig der Privilegierungsausrichtung des § 166 StGB entzieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110751Im RIS seit
26.09.1998Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018