RS OGH 1998/8/27 15Os137/98 (15Os138/98, 15Os139/98)

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Norm

StPO §389 Abs2
StPO §389 Abs3

Rechtssatz

Ausgehend von dem (aus § 389 Abs 2 StPO ableitbaren) Grundsatz, daß der Angeklagte nur die Kosten des Schuldspruchs zu ersetzen hat, kann das Gericht die Haftung eines Verurteilten für die Verfahrenskosten auch dann gemäß § 389 Abs 3 StPO beschränken, wenn es nicht gleichzeitig andere Personen verurteilt hat. Dabei ist nach Tunlichkeit die Auferlegung solcher Kosten zu vermeiden, die ausschließlich durch Verfahrensschritte gegen einen nicht verurteilten anderen Beschuldigten erwachsen sind (RZ 1982/8 S 15 und 39; EvBl 1994/31).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 137/98
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 15 Os 137/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110662

Dokumentnummer

JJR_19980827_OGH0002_0150OS00137_9800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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