RS OGH 1998/8/27 2Ob196/98g

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Norm

AO §1
KO §30 Abs1
KO §31

Rechtssatz

Eine zwischenzeitliche, wenn auch nur vorübergehende wirtschaftliche Erholung des späteren Gemeinschuldners beseitigt die Anfechtbarkeit der während des vorhergehenden Insolvenzstadiums vorgenommenen Rechtshandlung. Das gilt auch für ein zwischenzeitliches, bis zur rechtskräftigen Bestätigung gediehenes Ausgleichsverfahren, eventuell auch für einen außergerichtlichen Ausgleich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110706

Dokumentnummer

JJR_19980827_OGH0002_0020OB00196_98G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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