Norm
AO §1Rechtssatz
Eine zwischenzeitliche, wenn auch nur vorübergehende wirtschaftliche Erholung des späteren Gemeinschuldners beseitigt die Anfechtbarkeit der während des vorhergehenden Insolvenzstadiums vorgenommenen Rechtshandlung. Das gilt auch für ein zwischenzeitliches, bis zur rechtskräftigen Bestätigung gediehenes Ausgleichsverfahren, eventuell auch für einen außergerichtlichen Ausgleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110706Dokumentnummer
JJR_19980827_OGH0002_0020OB00196_98G0000_001