Norm
FinStrG §11Rechtssatz
Es ist unerheblich, daß das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Sachverhaltsgrundlage rechtsrichtig als "Beitragstäterschaft" zu beurteilen wäre, weil gemäß der durch § 11 FinStrG institutionalisierten Einheitstäterschaft die drei Täterschaftsformen rechtlich gleichrangig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110414Dokumentnummer
JJR_19980827_OGH0002_0150OS00124_9800000_001