RS OGH 1998/8/27 15Os124/98, 13Os179/01, 11Os20/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1998
beobachten
merken

Norm

FinStrG §11

Rechtssatz

Es ist unerheblich, daß das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Sachverhaltsgrundlage rechtsrichtig als "Beitragstäterschaft" zu beurteilen wäre, weil gemäß der durch § 11 FinStrG institutionalisierten Einheitstäterschaft die drei Täterschaftsformen rechtlich gleichrangig sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110414

Dokumentnummer

JJR_19980827_OGH0002_0150OS00124_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten