RS OGH 1998/8/27 15Os137/98 (15Os138/98, 15Os139/98), 14Os7/04, 13Os13/06w, 13Os11/06a, 14Os103/06p,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1998
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Norm

StPO §260 Abs1 Z5
StPO §381 B
StPO §389 Abs2
StPO §389 Abs3

Rechtssatz

Eine Kostenausscheidung gemäß § 389 Abs 2 und Abs 3 StPO, die nicht im grundsätzlichen Kostenausspruch der das Verfahren für die betreffende Instanz erledigenden Entscheidung (Urteil, Strafverfügung) ausgedrückt wurde, ist erst im Zuge der betragsmäßigen Konkretisierung der Ersatzpflicht in einem gesonderten Beschluss auszusprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110663

Im RIS seit

26.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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