Norm
TirPGG idF LGBl 1993/55 §28 Abs1Rechtssatz
Nach der Übergangsbestimmung des § 29 Abs 1 TirPGG LGBl 1993/55 galt nur ein Pflegegeld der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt. Auf die Gewährung eines die Höhe des Pflegegeldes der Stufe 2 übersteigenden Pflegegeldes bestand kein Rechtsanspruch; das Land hatte den Differenzbetrag als Träger von Privatrechten zu gewähren, darüber aber keinen Bescheid, sondern eine bloße Mitteilung zu erlassen (§ 28 Abs 1 TirPGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110589Dokumentnummer
JJR_19980901_OGH0002_010OBS00278_98Z0000_001