Norm
GewO 1859 §59Rechtssatz
Die Legitimationskarte (hier: amtliche Vertreterlegitimation zur Tätigkeit des Handelsreisenden vom Magistrat Wien) war kein Ausweis eines selbständigen Gewerbetreibenden, sondern vielmehr der Ausweis eines unselbständigen (angestellten) Handlungsreisenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110614Dokumentnummer
JJR_19980901_OGH0002_010OBS00160_98X0000_001