Norm
ZPO §477 A1Rechtssatz
Bringt ein Versicherter beim zuständigen Versicherungsträger einen Antrag ein, den dieser dem Gericht gemäß § 85 Abs 2 ASGG mit dem Begehren übermittelt, "dem Klagebegehren nicht stattzugeben" bzw "die Klage wegen Fristversäumnis zurückzuweisen" und wurde darüber vom Gericht entschieden, obwohl es unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten an einer (inhaltlichen) Entscheidungskompetenz des Gerichtes mangelt, weil tatsächlich eine Klage nicht vorliegt, so kann von einer - nicht bekämpfbaren - Nichtentscheidung nicht ausgegangen werden. Die Eingabe wäre vielmehr an den Versicherungsträger zurückzustellen gewesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110722Dokumentnummer
JJR_19980901_OGH0002_010OBS00233_98G0000_002