Norm
IPRG §44 Abs1Rechtssatz
Da vom Arbeitsstatut des § 44 Abs 1 IPRG auch Kollektivverträge als generelle Sachnormen erfaßt werden, gehören sie zu der von dieser Gesetzesbestimmung berufenen anzuwendenden Rechtsordnung. Es ist daher nicht entscheidend, daß sich der räumliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages wie auch der sonstigen Sachnormen grundsätzlich nur auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt, wenn die Kollektivvertragsangehörigkeit selbst nicht bestritten ist. Der Sinn der kollisionsrechtlichen Regelung ist es, hier zur Anwendung von österreichischen Sachnormen zu gelangen, die aufgrund der Außenseiterwirkung des Kollektivvertrages für alle Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers gelten. Durch die Anwendbarkeit der Sachnorm infolge der Kollektivvertragsangehörigkeit fällt auch das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des Kollektivvertrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110654Dokumentnummer
JJR_19980902_OGH0002_009OBA00189_98D0000_002