RS OGH 1998/9/2 9ObA189/98d, 9ObA252/98v, 9ObA74/00y, 9ObA105/07t

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Norm

IPRG §44 Abs1

Rechtssatz

Da vom Arbeitsstatut des § 44 Abs 1 IPRG auch Kollektivverträge als generelle Sachnormen erfaßt werden, gehören sie zu der von dieser Gesetzesbestimmung berufenen anzuwendenden Rechtsordnung. Es ist daher nicht entscheidend, daß sich der räumliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages wie auch der sonstigen Sachnormen grundsätzlich nur auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt, wenn die Kollektivvertragsangehörigkeit selbst nicht bestritten ist. Der Sinn der kollisionsrechtlichen Regelung ist es, hier zur Anwendung von österreichischen Sachnormen zu gelangen, die aufgrund der Außenseiterwirkung des Kollektivvertrages für alle Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers gelten. Durch die Anwendbarkeit der Sachnorm infolge der Kollektivvertragsangehörigkeit fällt auch das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des Kollektivvertrages.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 189/98d
    Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 ObA 189/98d
  • 9 ObA 252/98v
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 252/98v
    nur: Da vom Arbeitsstatut des § 44 Abs 1 IPRG auch Kollektivverträge als generelle Sachnormen erfaßt werden, gehören sie zu der von dieser Gesetzesbestimmung berufenen anzuwendenden Rechtsordnung. Es ist daher nicht entscheidend, daß sich der räumliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages wie auch der sonstigen Sachnormen grundsätzlich nur auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt, wenn die Kollektivvertragsangehörigkeit selbst nicht bestritten ist. Der Sinn der kollisionsrechtlichen Regelung ist es, hier zur Anwendung von österreichischen Sachnormen zu gelangen, die aufgrund der Außenseiterwirkung des Kollektivvertrages für alle Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers gelten. (T1)
  • 9 ObA 74/00y
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 74/00y
    Auch; nur: Da vom Arbeitsstatut des § 44 Abs 1 IPRG auch Kollektivverträge als generelle Sachnormen erfaßt werden, gehören sie zu der von dieser Gesetzesbestimmung berufenen anzuwendenden Rechtsordnung. (T2)
  • 9 ObA 105/07t
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 105/07t
    Vgl auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110654

Dokumentnummer

JJR_19980902_OGH0002_009OBA00189_98D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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