Norm
StGB §41Rechtssatz
Liegen die allgemeinen Voraussetzungen des § 41 Abs 1 StGB (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe) vor, so können diese (fallbezogen) zwar kein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafdrohung, jedoch das Verhängen einer teilbedingten Strafe gestatten. Damit verstößt das Erstgericht nicht in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung, kann doch dem Gesetz keineswegs entnommen werden, daß eine Freiheitsstrafe bei Übersteigen der in § 43a Abs 4 StGB genannten Obergrenze von drei Jahren nur dann teilweise bedingt nachgesehen werden kann, wenn sie zugleich auch unter der gesetzlichen Untergrenze bemessen wird, verfolgt doch die Bestimmung des § 41 Abs 3 StGB den Zweck, zwar das Gewicht des Fehlverhaltens und die Schwere der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung deutlich zum Ausdruck zu bringen, zugleich aber gegebenenfalls von der Verhängung einer (zur Gänze) unbedingten Freiheitsstrafe abzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110755Dokumentnummer
JJR_19980902_OGH0002_0130OS00111_9800000_001